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KG, 12.06.2015 - 3 UF 191/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 81 Abs 3 FamFG, § 84 FamFG
Kindschaftssachen: Kostenentscheidung bei Erfolglosigkeit des durch einen Minderjährigen eingelegten Rechtsmittels bzw. bei dessen Rücknahme - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenentscheidung in einer Kindschaftssache; Kostentragungspflicht eines minderjährigen Beschwerdeführers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 81 Abs. 3; FamFG § 84
Kostenentscheidung in einer Kindschaftssache - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg - 171 F 12995/14
- KG, 12.06.2015 - 3 UF 191/14
Papierfundstellen
- MDR 2015, 1010
- FamRZ 2016, 81
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 11.03.2013 - 4 UF 305/12
Ermächtigungsgrundlage für Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot
Auszug aus KG, 12.06.2015 - 3 UF 191/14
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass auch im Falle der Erfolglosigkeit des durch einen Minderjährigen eingelegten Rechtsmittels bzw. dessen Rücknahme § 81 Abs. 3 FamFG der Regelung des § 84 FamFG vorgeht (so auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11. März 2013 - 4 UF 305/12, BeckRS 2013, 06975, ohne weitere Begründung).
- OLG München, 05.07.2019 - 26 UF 285/19
Kindeswohlgefährdung wegen Adipositas und Schulabbruch
Denn gemäß § 81 Abs. 3 FamFG, der auch im Rahmen von § 84 FamFG Anwendung findet (KG FamRZ 2016, 81), können Verfahrenskosten minderjährigen Beteiligten nicht auferlegt werden.Eine Kostenbeteiligung der Beteiligten C. M. scheidet gemäß § 81 Abs. 3 FamFG, der auch im Rahmen des § 84 FamFG Anwendung findet (KG FamRZ 2016, 81), aus.